Altenheim, nein danke!
Datum: Mittwoch, dem 12. August 2009
Thema: Senioren Pflege @ Senioren Home Page


Seit 01. April 2002 haben Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse auf Gewährung eines zusätzlichen zweckgebundenen Betrags, wenn sie Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich und zur Unterstützung ihrer pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen.
Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.07.2008 haben sich u.a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen nach § 45b Abs. 1 SGB XI geändert. Nun können auch Personen ab der Pflegestufe 0 zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Grundvoraussetzung ist weiterhin, dass neben der Einstufung in eine Pflegestufe die "Einschränkung der Alltagskompetenz" durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt ist.
Die Betreuungspauschale, die bislang 460,00 EUR pro Jahr betrug, gliedert sich nun in einen Grundbetrag (100 EUR/Monat) und in den erhöhten Betrag (200 EUR/Monat), so dass Pflegebedürftigen bei Vorliegen der Voraussetzungen jährlich bis zu 2.400,00 EUR zur Verfügung stehen können.

Seit 01. April 2002 haben Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse auf Gewährung eines zusätzlichen zweckgebundenen Betrags, wenn sie Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich und zur Unterstützung ihrer pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen.
Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.07.2008 haben sich u.a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen nach § 45b Abs. 1 SGB XI geändert. Nun können auch Personen ab der Pflegestufe 0 zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Grundvoraussetzung ist weiterhin, dass neben der Einstufung in eine Pflegestufe die "Einschränkung der Alltagskompetenz" durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt ist.
Die Betreuungspauschale, die bislang 460,00 EUR pro Jahr betrug, gliedert sich nun in einen Grundbetrag (100 EUR/Monat) und in den erhöhten Betrag (200 EUR/Monat), so dass Pflegebedürftigen bei Vorliegen der Voraussetzungen jährlich bis zu 2.400,00 EUR zur Verfügung stehen können.





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