Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuervorteil auch für Heimbewohner!
Datum: Mittwoch, dem 29. April 2009
Thema: Senioren Rente @ Senioren Home Page


Auch Heimbewohner können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen, wenn sie im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen. Dies betrifft insbesondere Senioren, die in einem Wohnstift oder in anderen Einrichtungen im Rahmen des betreuten Wohnens lebens. Nach anfänglicher Ablehnung akzeptiert dies mittlerweile auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 12).
Nach Auffassung der Finanzämter ist ein Haushalt in einem Heim gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Bewohners von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Heimbewohner ein Appartement bewohnt, nicht aber, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt.

Auch Heimbewohner können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen, wenn sie im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen. Dies betrifft insbesondere Senioren, die in einem Wohnstift oder in anderen Einrichtungen im Rahmen des betreuten Wohnens lebens. Nach anfänglicher Ablehnung akzeptiert dies mittlerweile auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 12).
Nach Auffassung der Finanzämter ist ein Haushalt in einem Heim gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Bewohners von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Heimbewohner ein Appartement bewohnt, nicht aber, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt.





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