Regelungen der Sterbebegleitung in ärztlichen Berufsordnungen und staatliche Rechtsaufsicht!
Datum: Freitag, dem 27. März 2009
Thema: Senioren Sterben & Sterbehilfe @ Senioren Home Page


Am 04.032009 fand eine Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu den alternativen Entwürfen eines Patientenverfügungsgesetz statt. Wir haben darüber berichtet und hierbei auf die mittlerweile online zugänglichen Stellungnahmen einzelner Experten hingewiesen.
Ein aktueller Anlass, nochmals daran zu erinnern, dass speziell die Ärztekammer Berlin aufgefordert sein dürfte, umgehend die Berufsordnung für die Berliner Ärzteschaft abzuändern.
Es besteht bereits nach der derzeitigen Rechtslage kein Zweifel daran, dass § 16 II der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin verfassungs- und rechtswidrig ist, da hier in empfindlicher Weise das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der von ihm in einer Patientenverfügung ggf. vorab dokumentierte Wille ad absurdum geführt wird, in dem Verfügungen des Patienten in bestimmten Fallkonstellationen für unbeachtlich erklärt werden.

Am 04.032009 fand eine Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu den alternativen Entwürfen eines Patientenverfügungsgesetz statt. Wir haben darüber berichtet und hierbei auf die mittlerweile online zugänglichen Stellungnahmen einzelner Experten hingewiesen.
Ein aktueller Anlass, nochmals daran zu erinnern, dass speziell die Ärztekammer Berlin aufgefordert sein dürfte, umgehend die Berufsordnung für die Berliner Ärzteschaft abzuändern.
Es besteht bereits nach der derzeitigen Rechtslage kein Zweifel daran, dass § 16 II der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin verfassungs- und rechtswidrig ist, da hier in empfindlicher Weise das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der von ihm in einer Patientenverfügung ggf. vorab dokumentierte Wille ad absurdum geführt wird, in dem Verfügungen des Patienten in bestimmten Fallkonstellationen für unbeachtlich erklärt werden.





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