Referentenentwurf zur Verschärfung der Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige
Datum: Sonntag, dem 04. Januar 2015
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Synopse von der aktuellen Fassung der AO und des entsprechenden Referentenentwurfs
Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sollen erneut erheblich verschärft werden. Am 27.08.2014 veröffentlichte daher das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Referentenentwurf zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung.

Geplant sind im Zusammenhang damit insbesondere:

- die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge aus Staaten, die weder der EU noch der EFTA angehören (demnach ist insbesondere nicht die Schweiz betroffen)

- die Anpassung und die Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten, durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau, durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro, durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO

- eine Entschärfung der Regelungen, die die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen betrifft

- die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige

- die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung

- die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Verkürzungsbetrag auf bis zu 20 % des Verkürzungsbetrages, sowie Klarstellung, dass das Kompensationsverbot Anwendung findet bei der Berechnung des Verkürzungsbetrages

- Verschärfung der Voraussetzungen der bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei der leichtfertigen Steuerverkürzung

Rechtsanwalt Hildebrandt
Rankestraße 2
10789 Berlin
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de


(Weitere interessante News & Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Synopse von der aktuellen Fassung der AO und des entsprechenden Referentenentwurfs
Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sollen erneut erheblich verschärft werden. Am 27.08.2014 veröffentlichte daher das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Referentenentwurf zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung.

Geplant sind im Zusammenhang damit insbesondere:

- die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge aus Staaten, die weder der EU noch der EFTA angehören (demnach ist insbesondere nicht die Schweiz betroffen)

- die Anpassung und die Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten, durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau, durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro, durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO

- eine Entschärfung der Regelungen, die die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen betrifft

- die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige

- die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung

- die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Verkürzungsbetrag auf bis zu 20 % des Verkürzungsbetrages, sowie Klarstellung, dass das Kompensationsverbot Anwendung findet bei der Berechnung des Verkürzungsbetrages

- Verschärfung der Voraussetzungen der bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei der leichtfertigen Steuerverkürzung

Rechtsanwalt Hildebrandt
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