Nachehelicher Unterhalt: Beendigung im Rentenalter?
Datum: Montag, dem 06. August 2012
Thema: Senioren Recht @ Senioren Home Page


Mit einer Vereinbarung über den Unterhalt und mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind nicht alle Rechtsfragen geklärt - vielmehr sind mit dem Ende der Erwerbstätigkeit die Unterhaltsregelungen auf den Prüfstand zu stellen, um den geänderten wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Der BGH (Bundesgerichtshof) steckt in einer aktuellen Entscheidung hierzu den Rahmen ab (Urteil vom 07.03.2012, Az: XII ZR 145/09).

Bis zu seiner Pensionierung zahlte der Pflichtige seiner geschiedenen Ehefrau aus einem Prozessvergleich monatlichen Aufstockungsunterhalt. Mit dem beidseitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hatte der Unterhaltspflichtige sodann ein vermindertes Einkommen, während die Unterhaltsberechtigte nunmehr Renteneinkünfte hatte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbseinkommen lagen.

Der BGH stellte zunächst klar, dass für eine Anwendung der Regeln über den Aufstockungsunterhalt kein Raum mehr ist, wenn der Unterhaltsberechtigte altersbedingt überhaupt nicht mehr (nicht einmal in Teilzeit) erwerbstätig ist.

Mit einer Vereinbarung über den Unterhalt und mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind nicht alle Rechtsfragen geklärt - vielmehr sind mit dem Ende der Erwerbstätigkeit die Unterhaltsregelungen auf den Prüfstand zu stellen, um den geänderten wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Der BGH (Bundesgerichtshof) steckt in einer aktuellen Entscheidung hierzu den Rahmen ab (Urteil vom 07.03.2012, Az: XII ZR 145/09).

Bis zu seiner Pensionierung zahlte der Pflichtige seiner geschiedenen Ehefrau aus einem Prozessvergleich monatlichen Aufstockungsunterhalt. Mit dem beidseitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hatte der Unterhaltspflichtige sodann ein vermindertes Einkommen, während die Unterhaltsberechtigte nunmehr Renteneinkünfte hatte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbseinkommen lagen.

Der BGH stellte zunächst klar, dass für eine Anwendung der Regeln über den Aufstockungsunterhalt kein Raum mehr ist, wenn der Unterhaltsberechtigte altersbedingt überhaupt nicht mehr (nicht einmal in Teilzeit) erwerbstätig ist.





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