Bundessozialgericht verbietet Fiktivabzug bei der Anrechnung rumänischer Renten
Datum: Freitag, dem 30. September 2011
Thema: Senioren Rente @ Senioren Home Page


Karlsruhe, September 2011: Die Anwaltskanzlei Stemmer, Huck und Kollegen vertritt Rentner, die zum Teil in Rumänien geboren, nach Deutschland übergesiedelt sind und in beiden Staaten rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben, bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung.

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet eine geringere Rente, indem sie eine fiktive rumänische Rente annimmt und bei der deutschen Rente in Abzug bringt. Der sogenannte Fiktivabzug beläuft sich in der Regel auf 120 bis 160 Euro pro Monat.

Aktuell hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung so lange keinen fiktiven Abzug von der deutschen Rente gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) vornehmen darf, wenn Antragsteller von Altersrenten erklären, dass die Rente aus Rumänien wegen des aufgeschobenen Antrags nicht bezogen wird. Die deutsche Rente ist damit ungekürzt zu zahlen.

In dem Urteil des BSG heißt es: "§ 31 FRG rechtfertigt diese Ruhensanordnung weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung. Dem Kläger wird im Sinne der Norm eine ausländische Leistung nicht tatsächlich ausgezahlt. Eine Regelungslücke ist nicht feststellbar. Vielmehr ist es Versicherten wie dem Kläger gesetzlich ausdrücklich erlaubt, bei Beantragung einer Altersrente, die bilaterale bzw. europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken. Dem kann der Gedanke des Rechtsmissbrauchs weder allgemein noch im konkreten Zusammenhang entgegen gehalten werden."

Zweck der Vorschrift des § 31 FRG ist, dass einem Versicherten, der eine Rente aus dem Ausland bezieht, die dort angerechneten Versicherungszeiten nicht nochmals für die inländische Rente zugute kommen sollen. Die Gerichte folgern aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung gewährt oder ausgezahlt wird. Angesichts des Wortlauts, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung zugrundeliegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen.

Die Deutsche Rentenversicherung ist nach der Entscheidung des BSG verpflichtet, allgemein die Renten ungekürzt zu zahlen. Die Bescheide sollten aber dennoch auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Stemmer, Huck und Kollegen ist eine Anwaltskanzlei und Teil der stemmer:Leistungen Gruppe, die im Bereich Steuer-. Rechts- und Unternehmensberatung tätig ist. Zu ihrem Leistungsspektrum gehören alle rechtlichen Beratungen und Vertretungsleistungen. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Karlsruhe hat deutschlandweit rund 40 Mitarbeiter.

Stemmer, Huck und Kollegen
Christian Wagner
Rüppurrer Straße 4
76137 Karlsruhe
christian.wagner@leistungen.de
0721 93100 828
http://www.leistungen.de

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Die Deutsche Rentenversicherung berechnet eine geringere Rente, indem sie eine fiktive rumänische Rente annimmt und bei der deutschen Rente in Abzug bringt. Der sogenannte Fiktivabzug beläuft sich in der Regel auf 120 bis 160 Euro pro Monat.

Aktuell hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung so lange keinen fiktiven Abzug von der deutschen Rente gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) vornehmen darf, wenn Antragsteller von Altersrenten erklären, dass die Rente aus Rumänien wegen des aufgeschobenen Antrags nicht bezogen wird. Die deutsche Rente ist damit ungekürzt zu zahlen.

In dem Urteil des BSG heißt es: "§ 31 FRG rechtfertigt diese Ruhensanordnung weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung. Dem Kläger wird im Sinne der Norm eine ausländische Leistung nicht tatsächlich ausgezahlt. Eine Regelungslücke ist nicht feststellbar. Vielmehr ist es Versicherten wie dem Kläger gesetzlich ausdrücklich erlaubt, bei Beantragung einer Altersrente, die bilaterale bzw. europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken. Dem kann der Gedanke des Rechtsmissbrauchs weder allgemein noch im konkreten Zusammenhang entgegen gehalten werden."

Zweck der Vorschrift des § 31 FRG ist, dass einem Versicherten, der eine Rente aus dem Ausland bezieht, die dort angerechneten Versicherungszeiten nicht nochmals für die inländische Rente zugute kommen sollen. Die Gerichte folgern aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung gewährt oder ausgezahlt wird. Angesichts des Wortlauts, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung zugrundeliegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen.

Die Deutsche Rentenversicherung ist nach der Entscheidung des BSG verpflichtet, allgemein die Renten ungekürzt zu zahlen. Die Bescheide sollten aber dennoch auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
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