Krankenversicherung für Rentner - Freiwillig oder pflichtversichert, die Antwort für die private Krankenversicherung PKV vs GKV, private Krankenkasse
Datum: Freitag, dem 09. September 2011
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Pressemitteilung eNA 13/2011

Grundsätzlich gilt: Mit Beginn des Renteneintritts beteiligt sich die gesetzliche Freiwillige Krankenversicherung Rentenversicherung an den monatlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das kann eine reine Pflicht-Mitgliedschaft sein. Diese wiederum ist neben anderen Aspekten an eine Vorversicherungszeit geknüpft. Ein Pflichtmitglied der gesetzlichen KV als Rentner kann werden, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 % in der GKV pflichtversichert war. Oder anders dargestellt, man muss bei einem 40-jährigen Arbeitsleben in den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre Mitglied einer GKV gewesen sein.Um als Pflichtversicherter aufgenommen zu werden, müssen Voraussetzungen erfüllt werden. Einerseits muss man eine gesetzliche Rente erhalten oder diese zumindest beantragt haben. Und man muss die Vorversicherungszeiten erfüllen.

Bei der Überprüfung der Vorversicherungszeit werden nicht nur Daten der Pflicht-Versicherung, sondern auch Zeiten einer freiwilligen oder die im Rahmen einer Familien-Versicherung berücksichtigt. Die Krankenkasse prüft alle Voraussetzungen und entscheidet danach über die Versicherungs-Pflicht. Die Krankenkasse entscheidet, ob die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden. An die Entscheidung der Krankenkasse ist die Rentenversicherung gebunden. Mit der “Meldung zur Krankenversicherung der Rentner” wird die Prüfung wird der Rentenantragstellung eingeleitet. Ist die Pflichtmitgliedschaft nicht möglich, kann man sich entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder auch privat PKV versichern. In diesen Fällen zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wobei sich auch hier wieder der PKV Vergleich anbietet – allerdings wird diese wohl in den meisten Fällen stark durch die angesparten Beiträge in der Privatversicherung beeinflusst werden.

Damit dieser mit der Rente zeitgleich beginnen kann, muss der Antrag auf Beitragszuschuss für die private Krankenkasse gemeinsam gestellt werden. Er entspricht in der Höhe dem Betrag, der auch einem Pflichtversicherten zusteht.

Weitere Informationen zu dieser Pressemitteilung
news@freiwilligekrankenversicherung1.com
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Pressemitteilung eNA 13/2011

Grundsätzlich gilt: Mit Beginn des Renteneintritts beteiligt sich die gesetzliche Freiwillige Krankenversicherung Rentenversicherung an den monatlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das kann eine reine Pflicht-Mitgliedschaft sein. Diese wiederum ist neben anderen Aspekten an eine Vorversicherungszeit geknüpft. Ein Pflichtmitglied der gesetzlichen KV als Rentner kann werden, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 % in der GKV pflichtversichert war. Oder anders dargestellt, man muss bei einem 40-jährigen Arbeitsleben in den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre Mitglied einer GKV gewesen sein.Um als Pflichtversicherter aufgenommen zu werden, müssen Voraussetzungen erfüllt werden. Einerseits muss man eine gesetzliche Rente erhalten oder diese zumindest beantragt haben. Und man muss die Vorversicherungszeiten erfüllen.

Bei der Überprüfung der Vorversicherungszeit werden nicht nur Daten der Pflicht-Versicherung, sondern auch Zeiten einer freiwilligen oder die im Rahmen einer Familien-Versicherung berücksichtigt. Die Krankenkasse prüft alle Voraussetzungen und entscheidet danach über die Versicherungs-Pflicht. Die Krankenkasse entscheidet, ob die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden. An die Entscheidung der Krankenkasse ist die Rentenversicherung gebunden. Mit der “Meldung zur Krankenversicherung der Rentner” wird die Prüfung wird der Rentenantragstellung eingeleitet. Ist die Pflichtmitgliedschaft nicht möglich, kann man sich entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder auch privat PKV versichern. In diesen Fällen zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wobei sich auch hier wieder der PKV Vergleich anbietet – allerdings wird diese wohl in den meisten Fällen stark durch die angesparten Beiträge in der Privatversicherung beeinflusst werden.

Damit dieser mit der Rente zeitgleich beginnen kann, muss der Antrag auf Beitragszuschuss für die private Krankenkasse gemeinsam gestellt werden. Er entspricht in der Höhe dem Betrag, der auch einem Pflichtversicherten zusteht.

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