Selbstbestimmungsrecht vs. Heilung: Ärztliche Aufklärung des älteren Patienten!
Datum: Freitag, dem 25. April 2008
Thema: Senioren Recht @ Senioren Home Page


Nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung ist der medizinisch indizierte und lege artis vorgenommene Heileingriff als Körperverletzung einzustufen. Maßgebend für diese rechtliche Qualifizierung der Heilbehandlung ist, dass im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten nach Art. 2 II GG letzterem das Recht auf körperliche Unversehrtheit vorbehaltlos eingeräumt wird, so dass jeder ärztliche Eingriff zunächst den Tatbestand der Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB erfüllt. Mithin steht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dem Primat der Heilung gegenüber ...

Nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung ist der medizinisch indizierte und lege artis vorgenommene Heileingriff als Körperverletzung einzustufen. Maßgebend für diese rechtliche Qualifizierung der Heilbehandlung ist, dass im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten nach Art. 2 II GG letzterem das Recht auf körperliche Unversehrtheit vorbehaltlos eingeräumt wird, so dass jeder ärztliche Eingriff zunächst den Tatbestand der Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB erfüllt. Mithin steht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dem Primat der Heilung gegenüber ...





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