Lehrer ohne Schreibtisch und Rentner mit Nebenjob können auf Steuererleichterung hoffen
Datum: Dienstag, dem 28. September 2010
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Einschränkung der Abzugsmöglichkeit eines Arbeitszimmers verstößt gegen allgemeinen Gleichheitsgrundsatz

Essen, 28. September 2010****Lehrer, denen die Schule keinen Schreibtisch anbieten kann, dürfen ab sofort das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen,selbst wenn sie den Heimarbeitsplatz relativ selten nutzen, weil sie den Unterricht vor- und nachbearbeiten müssen und dafür einen Arbeitsplatz brauchen. Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die gesetzlich verordnete Einschränkung der Abzugsmöglichkeit eines Arbeitszimmers gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.

"Die Kosten können wie bisher alle Beschäftigten absetzen, für die das Heimbüro Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Das gilt unabhängig davon, wie häufig sie den Heimarbeitsplatz nutzen. Auch Rentner mit einem Nebenjob, die daheim am Computer arbeiten, profitieren also von der Regelung. Zusätzlich gilt aber nun: Auch diejenigen dürfen die Kosten absetzen, die ihren Beruf vorwiegend woanders ausüben und eher selten zu Hause arbeiten. Voraussetzung ist, dass das häusliche Arbeitszimmer für den Job zwingend nötig sein muss. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Finanzamt schriftlich bestätigen, keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Die neue Rechtslage gilt ab sofort. Zudem muss der Gesetzgeber rückwirkend eine neue Regelung erlassen. Zurzeit arbeiten Bund und Länder an einer gemeinsamen Übergangslösung. Der Gesetzgeber könnte allerdings eine Regelung erlassen, nach der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur noch absetzbar sind, wenn der Arbeitgeber keine Alternative zur Verfügung stellen kann. Arbeitnehmer, die fast ausschließlich zu Hause arbeiten, obwohl sie auch bei ihrer Arbeitsstelle geeignete Arbeitsmöglichkeiten hätten, könnten die Kosten für häusliche Arbeitszimmer dann nicht mehr absetzen. Das Urteil lässt diese Möglichkeit zu, entscheiden muss der Gesetzgeber.

Das Finanzamt erkennt Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwohnfläche an. Dazu gehören Miete und Versicherungen, ebenso Schornsteinfeger- und Müllkosten, Aufwendungen für Lift, Strom, Wasser, Reinigung und Heizung. Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Abwarten bedeutet in diesem Fall keinen Nachteil. Das Finanzamt wird sich melden.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

http://franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
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Einschränkung der Abzugsmöglichkeit eines Arbeitszimmers verstößt gegen allgemeinen Gleichheitsgrundsatz

Essen, 28. September 2010****Lehrer, denen die Schule keinen Schreibtisch anbieten kann, dürfen ab sofort das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen,selbst wenn sie den Heimarbeitsplatz relativ selten nutzen, weil sie den Unterricht vor- und nachbearbeiten müssen und dafür einen Arbeitsplatz brauchen. Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die gesetzlich verordnete Einschränkung der Abzugsmöglichkeit eines Arbeitszimmers gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.

"Die Kosten können wie bisher alle Beschäftigten absetzen, für die das Heimbüro Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Das gilt unabhängig davon, wie häufig sie den Heimarbeitsplatz nutzen. Auch Rentner mit einem Nebenjob, die daheim am Computer arbeiten, profitieren also von der Regelung. Zusätzlich gilt aber nun: Auch diejenigen dürfen die Kosten absetzen, die ihren Beruf vorwiegend woanders ausüben und eher selten zu Hause arbeiten. Voraussetzung ist, dass das häusliche Arbeitszimmer für den Job zwingend nötig sein muss. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Finanzamt schriftlich bestätigen, keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Die neue Rechtslage gilt ab sofort. Zudem muss der Gesetzgeber rückwirkend eine neue Regelung erlassen. Zurzeit arbeiten Bund und Länder an einer gemeinsamen Übergangslösung. Der Gesetzgeber könnte allerdings eine Regelung erlassen, nach der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur noch absetzbar sind, wenn der Arbeitgeber keine Alternative zur Verfügung stellen kann. Arbeitnehmer, die fast ausschließlich zu Hause arbeiten, obwohl sie auch bei ihrer Arbeitsstelle geeignete Arbeitsmöglichkeiten hätten, könnten die Kosten für häusliche Arbeitszimmer dann nicht mehr absetzen. Das Urteil lässt diese Möglichkeit zu, entscheiden muss der Gesetzgeber.

Das Finanzamt erkennt Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwohnfläche an. Dazu gehören Miete und Versicherungen, ebenso Schornsteinfeger- und Müllkosten, Aufwendungen für Lift, Strom, Wasser, Reinigung und Heizung. Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Abwarten bedeutet in diesem Fall keinen Nachteil. Das Finanzamt wird sich melden.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
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Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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