Verbesserte Portabilität für Betriebsrenten
Datum: Dienstag, dem 10. August 2010
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Pressemeldung der febs Consulting GmbH, 10.08.2010

Seit 2005 können Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitgebers ihre unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Theoretisch zumindest, denn in der Praxis funktioniert das in der Regel nur bei Direktversicherungen und Pensionskassen.

Um die Portabilität unverfallbarer Ansprüche von ausscheidenden Mitarbeitern auch bei Pensionsfonds zu erleichtern, wurde nun das bestehende Übertragungsabkommen für Pensionskassen und Direktversicherungen um Pensionsfonds erweitert. Darauf weist das bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting aus Grasbrunn bei München hin. Künftig kann ein ausscheidender Mitarbeiter sein Versorgungskapital somit von einem der drei Durchführungswege in einen beliebigen anderen dieser drei Wege beim neuen Arbeitgeber transferieren. Auch das Bundesfinanzministerium hat sein Segen zum neuen Abkommen gegeben, damit der Transfer steuerneutral erfolgen kann. "Das neue Abkommen gilt allerdings nur für sog. versicherungsförmig kalkulierende Pensionsfonds". Darauf weist Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting hin. Denn nur diese Art des Pensionsfonds ist mit Direktversicherungen und Pensionskassen ausreichend vergleichbar.

Neu ist auch die Möglichkeit, im Vorfeld einer Übertragung zunächst ein Übertragungsangebot als Entscheidungsgrundlage anzufordern. Das ist sicherlich sinnvoll, damit der Arbeitnehmer in Ruhe überlegen kann, ob sich der Wechsel für ihn lohnt.

Für Übertragungsfälle im Rahmen eines Betriebsübergangs beinhaltet das neue Abkommen allerdings eine Einschränkung. Zukünftig hat der abgebende Versicherer die Möglichkeit, die Übertragung abzulehnen, wenn das Versorgungskapital einen Wert von mehr als ca. 1,3 Millionen Euro hat.

Das bisherige Abkommen endet am 31.01.2011. Das neue Abkommen kann aber ab sofort genutzt werden, sofern die beteiligten Versicherer bereits ihren Beitritt erklärt haben.

Aktuelle Informationen zu zahlreichen anderen aktuellen Themen rund um die betriebliche Altersversorgung bietet febs unter http://febs-consulting.de/aktuelles.

www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

febs Consulting GmbH
Petra Heinrich
Am Hochacker 3
85630
Grasbrunn/München
petra.heinrich@febs-consulting.de
089/890 42 86-11
http://febs-consulting.de


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Seit 2005 können Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitgebers ihre unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Theoretisch zumindest, denn in der Praxis funktioniert das in der Regel nur bei Direktversicherungen und Pensionskassen.

Um die Portabilität unverfallbarer Ansprüche von ausscheidenden Mitarbeitern auch bei Pensionsfonds zu erleichtern, wurde nun das bestehende Übertragungsabkommen für Pensionskassen und Direktversicherungen um Pensionsfonds erweitert. Darauf weist das bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting aus Grasbrunn bei München hin. Künftig kann ein ausscheidender Mitarbeiter sein Versorgungskapital somit von einem der drei Durchführungswege in einen beliebigen anderen dieser drei Wege beim neuen Arbeitgeber transferieren. Auch das Bundesfinanzministerium hat sein Segen zum neuen Abkommen gegeben, damit der Transfer steuerneutral erfolgen kann. "Das neue Abkommen gilt allerdings nur für sog. versicherungsförmig kalkulierende Pensionsfonds". Darauf weist Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting hin. Denn nur diese Art des Pensionsfonds ist mit Direktversicherungen und Pensionskassen ausreichend vergleichbar.

Neu ist auch die Möglichkeit, im Vorfeld einer Übertragung zunächst ein Übertragungsangebot als Entscheidungsgrundlage anzufordern. Das ist sicherlich sinnvoll, damit der Arbeitnehmer in Ruhe überlegen kann, ob sich der Wechsel für ihn lohnt.

Für Übertragungsfälle im Rahmen eines Betriebsübergangs beinhaltet das neue Abkommen allerdings eine Einschränkung. Zukünftig hat der abgebende Versicherer die Möglichkeit, die Übertragung abzulehnen, wenn das Versorgungskapital einen Wert von mehr als ca. 1,3 Millionen Euro hat.

Das bisherige Abkommen endet am 31.01.2011. Das neue Abkommen kann aber ab sofort genutzt werden, sofern die beteiligten Versicherer bereits ihren Beitritt erklärt haben.

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