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1943: Im Warschauer Ghetto bricht ein Aufstand aus, der von den Deutschen bis zum 16.05. blutig niedergeschlagen wird: 56000 jüdische Bewohner kommen ums Leben.


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Yoga, Prävention und Umsatzsteuer / Teil 1 !
Veröffentlicht am Montag, dem 05. Juli 2010 auf Senioren-Page.de


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Yoga, Prävention und Umsatzsteuer / Teil 1 !

SeniorInnen News & Infos @ Senioren-Page.de | TRIPADA AKADEMIE FÜR GESUNDHEIT UND YOGA
Freie-PresseMitteilungen.de: Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes im Jahre 2005 VR 23/04 zur Umsatzsteuerpflicht von Ernährungsberatungen im Bereich der Primärprävention hat sich schleichend eine Rechtsentwicklung in Deutschland durchgesetzt, die von einer Umsatzsteuerpflicht von Yoga und Primärprävention nach § 20 SGB V ausgeht. Immer mehr unternehmerische Anbieter beugen sich dem und geraten in eine bedrohliche finanzielle Schieflage, auch, weil sie mit Kleinunternehmern, gemeinnützigen und öffentlich rechtlichen Anbietern systemwidrig und unter Verletzung des Prinzips der Wettbewerbsneutralität konkurrieren müssen. Die TRIPADA AKADEMIE (http://tripada.de) geht entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung von einer Umsatzsteuerfreiheit sowohl von Yoga und von den Kassen anerkannten weiteren Angeboten sowohl im Kontext der Primärprävention als auch im Kontext der Gesundheitsbildung und Allgemeinbildung sowie der beruflichen Bildung aus. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, des BFH und des Europäischen Gerichtshofes. Maßgeblich herangezogen werden für diese Einschätzung einige Bestimmungen des Art.13 Teil A Abs.1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Diese sind für Deutschland verbindlich, werden aber nicht korrekt umgesetzt. Die neuere Rechtsprechung des BFH, die folgenden Urteile einiger Finanzgerichte und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung stehen nach Auffassung der TRIPADA AKADEMIE in klarem Gegensatz zum europäischen Gemeinschaftsrecht, welches dem deutschen Recht zu Grunde liegt.

Da das deutsche Recht die einschlägigen Rechtsnormen nicht korrekt umsetzt und ihnen teilweise diametral widerspricht, kann sich der deutsche Steuerbürger unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es ganz unbestritten, dass die gesundheitliche Vorsorge beim gesunden Menschen zu den steuerbefreiten Leistungen im Bereich der "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" gehört (Art.13 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten Richtlinie 77/388 ). Der Normzweck der Steuerbefreiung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darin, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Diesem Zweck ist auch die Prävention verpflichtet, wozu auch Yoga anerkanntermaßen gehört. Der weitere Zweck besteht darin, die Leistungen, die dem Allgemeinwohl dienen, dem Verbraucher leichter zugänglich zu machen. Dieses Ziel ist bei der Prävention besonders wichtig, da diese nur bei der Teilnahme möglichst vieler Menschen zu einer Abnahme der Krankheitsinzidenz führen kann. Gerade Menschen mit geringem Einkommen würden von qualitativ hochwertigen Angeboten durch die höheren Kosten ausgeschlossen, wenn diese Leistungen mit der Mehrwertsteuer belastet würden. Damit steht die Belastung von Leistungen der Primärprävention mit der Umsatzsteuer in direktem Gegensatz zu den gemeinschaftsrechtlichen Zielen der Steuerbefreiung.

Es ist den nationalen Behörden jedoch nicht gestattet, gegen diese Ziele zu verstoßen. Im Gegensatz zu den Auffassungen des BFH verlangt der EuGH auch keinen sogenannten "Krankheitsbezug" heilberuflicher Leistungen. Diese gemeinschaftsrechtswidrige Forderung des BFH, erstmals aufgestellt 2005 und seither in die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 und einige spätere Urteile übernommen, ist eine schwache Konstruktion eines sehr unbestimmten und nirgendwo definierten Rechtsbegriffes. Nach den Vorgaben des EuGH dient eine medizinische Heilbehandlung dem Schutz der Gesundheit und muss insofern einen therapeutischen Zweck haben. Der Begriff "therapeutischer Zweck" umfasst somit auch Leistungen der Vorsorge und grenzt von anderen Zwecken, wie etwa kosmetischen oder pädagogischen, ab. Ein Krankheitsbezug in dem Sinne, dass nur die Behandlung ärztlich festgestellter Erkrankungen gemeint sei, ist mit dem Begriff nicht assoziiert. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt vor, wenn eine Leistung der Vorsorge, der Diagnose, der Linderung oder Heilung von Krankheiten dient und bedarf somit keiner vorliegenden Erkrankung. Dies schließt ausdrücklich die Vorsorge beim gesunden Menschen ein: Zuletzt in dem Fall "L. u. P. GmbH" war der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung C-106/05 zu der Erkenntnis gekommen, dass die deutsche Umsatzsteuer- teilweise gemeinschaftswidrig ist. Er führte aus: "Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die "ärztlichen Heilbehandlungen" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" zwar einen therapeutischen Zweck haben müssen, daraus aber nicht zwangsläufig folgt, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommen ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, für eine Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie in Betracht. Selbst wenn sich nämlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie gemein ist. Daher fallen die ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, Randnrn. 40 und 41, sowie D"Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn. 58 und 59)". Ebenso haltlos ist die zunehmend beliebte Rechtsfigur, wonach die Steuerbefreiung von einer ärztlichen Bescheinigung oder gar Verordnung abhängen soll. Dies impliziert die Beschränkung des therapeutischen Zweckes auf die Behandlung von Erkrankungen.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur auf Ärzte, sondern auch auf Unternehmer, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Leistungen erbringen. Gesundheitsfachberufe, die keine Ärzte sind, aber ihre Leistungen aus eigener Befähigung erbringen und ausreichend qualifiziert sind, fallen unter diesen Begriff. Der EuGH hat hier bereits entschieden, dass deren Tätigkeit nicht der Aufsicht von Ärzten unterliegen kann, da sie sonst von der Steuerbefreiung ausgeschlossen würden. Weder die Feststellung einer heilberuflichen Leistung oder einer ähnlichen heilberuflichen Leistung im Sinne von § 4 Nr 14 UStG kann demnach nur an die ärztliche Verordnung gebunden werden, sondern lediglich an die Art der Leistung und Qualifikation des Leistungserbringers. Hierfür galt übrigens ins ständiger Rechtsprechung des BFH der letzten 10 Jahre, dass die regelmäßige Kostenerstattung durch die Kassen, die Zulassung als Leistungserbringer nach § 124 SGB V oder ähnliche Umstände, wie auch im § 20 SGB V zum Tragen kommen, als Indiz sowohl für das Vorliegen einer "ähnlichen heilberuflichen Leistung" nach § 4 Nr1 4 UStG als auch für die Qualifikation des Leistungserbringers anzusehen ist. Primärprävention ist demzufolge eine medizinische Heilbehandlung in der Humanmedizin im Bereich der Vorsorge. Sie hat einen therapeutischen Zweck und zudem einen Krankheitsbezug, der im Leitfaden der Spitzenverbände für jede Maßnahme klar dargestellt ist. Die Zulassungsverfahren der Leistungserbringer sind analog zu § 124 SGB V ausgestaltet und stellen einen ausreichende Nachweis der Qualifikation der Leistungserbringer dar. Die Leistungen selbst sind vom medizinischen Dienst der Spitzenverbände der gesetzlichen Kassen geprüft und wissenschaftlich anerkannt. Sie haben keinen Freizeit- oder Wellnesscharakter, sondern dienen wissenschaftlich gesichert der Prävention chronisch degenerativer Erkrankungen. Betroffene können ihr Recht nach dem heutigen Stand der Dinge leider nur streitig und mit einer Vorlage ihres Falles beim EuGH versuchen durchzusetzen.

Die TRIPADA AKADEMIE übernimmt keine Gewähr für die Realisierbarkeit dieser rechtlichen Bewertung. Es ist bedauerlich, dass die Berufsverbände sich dieses Themas nicht nachdrücklich annehmen.

Mehr Informationen:
http://tripada.de
TRIPADA bietet in eigenen schönen Seminaräumen auf 460 qm im Zentrum von Wuppertel ausschliesslich qualitätsgesicherte Kurse zu den Themen: Yoga, Kinderyoga, Yoga für Schwangere, Yoga für Senioren, Ashtangayoga, Poweryoga, Vinyasa-Yoga, Yoga für Anfänger und Fortgeschrittene, Pilates, Wirbelsäulengymnastik, Rauchfrei, Autogenes Training und Stressbewältigung. Alle Kurse werden bis zu 100% von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert! Zudem sind sie als berufliche Weiterbildung von der Bezirksregierung anerkannt und können auch über den Bildungsscheck gefördert werden (500 EUR pa.). Neben ca 50 wöchentlichen Kursen mit ca 15 Dozenten bieten wir im Bereich Ausbildung eine eigenständige Yogalehrerausbildung, eine innovative Kinderyogalehrerausbildung, zahlreiche Fortbildungen für Yogalehrende sowie auf die Gesundheitsförderung zugeschnittene Ausbildungen in Taijiquan, Entspannungspädagogik, Autogenes Training Progressive Muskelentspannung, Shiatsu-Praktiker und Pilates. Unsere Ausbildungsangebote können über Bildungsscheck und Bildungssgutschein gefördert werden.
TRIPADA steht für Qualität im Yoga und in der Gesundheitsförderung - sowohl im Kursbetrieb als auch in der Aus- und Weiterbildung. Seit 10 Jahren sind wir im Herzen von Wuppertal für Sie da! Sie finden uns in unseren schönen Räumen in Wuppertal-Elberfeld, hinter den City-Arkaden.

TRIPADA AKADEMIE FÜR GESUNDHEIT UND YOGA
Hans Deutzmann
Hofaue 63
42103 Wuppertal
info@tripada.de
0202 979 854 0
http://tripada.de

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Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes im Jahre 2005 VR 23/04 zur Umsatzsteuerpflicht von Ernährungsberatungen im Bereich der Primärprävention hat sich schleichend eine Rechtsentwicklung in Deutschland durchgesetzt, die von einer Umsatzsteuerpflicht von Yoga und Primärprävention nach § 20 SGB V ausgeht. Immer mehr unternehmerische Anbieter beugen sich dem und geraten in eine bedrohliche finanzielle Schieflage, auch, weil sie mit Kleinunternehmern, gemeinnützigen und öffentlich rechtlichen Anbietern systemwidrig und unter Verletzung des Prinzips der Wettbewerbsneutralität konkurrieren müssen. Die TRIPADA AKADEMIE (http://tripada.de) geht entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung von einer Umsatzsteuerfreiheit sowohl von Yoga und von den Kassen anerkannten weiteren Angeboten sowohl im Kontext der Primärprävention als auch im Kontext der Gesundheitsbildung und Allgemeinbildung sowie der beruflichen Bildung aus. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, des BFH und des Europäischen Gerichtshofes. Maßgeblich herangezogen werden für diese Einschätzung einige Bestimmungen des Art.13 Teil A Abs.1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Diese sind für Deutschland verbindlich, werden aber nicht korrekt umgesetzt. Die neuere Rechtsprechung des BFH, die folgenden Urteile einiger Finanzgerichte und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung stehen nach Auffassung der TRIPADA AKADEMIE in klarem Gegensatz zum europäischen Gemeinschaftsrecht, welches dem deutschen Recht zu Grunde liegt.

Da das deutsche Recht die einschlägigen Rechtsnormen nicht korrekt umsetzt und ihnen teilweise diametral widerspricht, kann sich der deutsche Steuerbürger unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es ganz unbestritten, dass die gesundheitliche Vorsorge beim gesunden Menschen zu den steuerbefreiten Leistungen im Bereich der "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" gehört (Art.13 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten Richtlinie 77/388 ). Der Normzweck der Steuerbefreiung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darin, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Diesem Zweck ist auch die Prävention verpflichtet, wozu auch Yoga anerkanntermaßen gehört. Der weitere Zweck besteht darin, die Leistungen, die dem Allgemeinwohl dienen, dem Verbraucher leichter zugänglich zu machen. Dieses Ziel ist bei der Prävention besonders wichtig, da diese nur bei der Teilnahme möglichst vieler Menschen zu einer Abnahme der Krankheitsinzidenz führen kann. Gerade Menschen mit geringem Einkommen würden von qualitativ hochwertigen Angeboten durch die höheren Kosten ausgeschlossen, wenn diese Leistungen mit der Mehrwertsteuer belastet würden. Damit steht die Belastung von Leistungen der Primärprävention mit der Umsatzsteuer in direktem Gegensatz zu den gemeinschaftsrechtlichen Zielen der Steuerbefreiung.

Es ist den nationalen Behörden jedoch nicht gestattet, gegen diese Ziele zu verstoßen. Im Gegensatz zu den Auffassungen des BFH verlangt der EuGH auch keinen sogenannten "Krankheitsbezug" heilberuflicher Leistungen. Diese gemeinschaftsrechtswidrige Forderung des BFH, erstmals aufgestellt 2005 und seither in die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 und einige spätere Urteile übernommen, ist eine schwache Konstruktion eines sehr unbestimmten und nirgendwo definierten Rechtsbegriffes. Nach den Vorgaben des EuGH dient eine medizinische Heilbehandlung dem Schutz der Gesundheit und muss insofern einen therapeutischen Zweck haben. Der Begriff "therapeutischer Zweck" umfasst somit auch Leistungen der Vorsorge und grenzt von anderen Zwecken, wie etwa kosmetischen oder pädagogischen, ab. Ein Krankheitsbezug in dem Sinne, dass nur die Behandlung ärztlich festgestellter Erkrankungen gemeint sei, ist mit dem Begriff nicht assoziiert. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt vor, wenn eine Leistung der Vorsorge, der Diagnose, der Linderung oder Heilung von Krankheiten dient und bedarf somit keiner vorliegenden Erkrankung. Dies schließt ausdrücklich die Vorsorge beim gesunden Menschen ein: Zuletzt in dem Fall "L. u. P. GmbH" war der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung C-106/05 zu der Erkenntnis gekommen, dass die deutsche Umsatzsteuer- teilweise gemeinschaftswidrig ist. Er führte aus: "Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die "ärztlichen Heilbehandlungen" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" zwar einen therapeutischen Zweck haben müssen, daraus aber nicht zwangsläufig folgt, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommen ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, für eine Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie in Betracht. Selbst wenn sich nämlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie gemein ist. Daher fallen die ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, Randnrn. 40 und 41, sowie D"Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn. 58 und 59)". Ebenso haltlos ist die zunehmend beliebte Rechtsfigur, wonach die Steuerbefreiung von einer ärztlichen Bescheinigung oder gar Verordnung abhängen soll. Dies impliziert die Beschränkung des therapeutischen Zweckes auf die Behandlung von Erkrankungen.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur auf Ärzte, sondern auch auf Unternehmer, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Leistungen erbringen. Gesundheitsfachberufe, die keine Ärzte sind, aber ihre Leistungen aus eigener Befähigung erbringen und ausreichend qualifiziert sind, fallen unter diesen Begriff. Der EuGH hat hier bereits entschieden, dass deren Tätigkeit nicht der Aufsicht von Ärzten unterliegen kann, da sie sonst von der Steuerbefreiung ausgeschlossen würden. Weder die Feststellung einer heilberuflichen Leistung oder einer ähnlichen heilberuflichen Leistung im Sinne von § 4 Nr 14 UStG kann demnach nur an die ärztliche Verordnung gebunden werden, sondern lediglich an die Art der Leistung und Qualifikation des Leistungserbringers. Hierfür galt übrigens ins ständiger Rechtsprechung des BFH der letzten 10 Jahre, dass die regelmäßige Kostenerstattung durch die Kassen, die Zulassung als Leistungserbringer nach § 124 SGB V oder ähnliche Umstände, wie auch im § 20 SGB V zum Tragen kommen, als Indiz sowohl für das Vorliegen einer "ähnlichen heilberuflichen Leistung" nach § 4 Nr1 4 UStG als auch für die Qualifikation des Leistungserbringers anzusehen ist. Primärprävention ist demzufolge eine medizinische Heilbehandlung in der Humanmedizin im Bereich der Vorsorge. Sie hat einen therapeutischen Zweck und zudem einen Krankheitsbezug, der im Leitfaden der Spitzenverbände für jede Maßnahme klar dargestellt ist. Die Zulassungsverfahren der Leistungserbringer sind analog zu § 124 SGB V ausgestaltet und stellen einen ausreichende Nachweis der Qualifikation der Leistungserbringer dar. Die Leistungen selbst sind vom medizinischen Dienst der Spitzenverbände der gesetzlichen Kassen geprüft und wissenschaftlich anerkannt. Sie haben keinen Freizeit- oder Wellnesscharakter, sondern dienen wissenschaftlich gesichert der Prävention chronisch degenerativer Erkrankungen. Betroffene können ihr Recht nach dem heutigen Stand der Dinge leider nur streitig und mit einer Vorlage ihres Falles beim EuGH versuchen durchzusetzen.

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Zwischen der TRIPADA AKADEMIE FÜR GESUNDHEIT UND YOGA und der TRIKA AKADEMIE VON Anna Trökes in Berlin wurde eine Kooperation im Bereich der Yogalehrerausbildung vereinbart. Im Zuge dieser Zusammenarbeit wird Anna Trökes im Jahre 2011 eine Jahresausbildung PRANAYAMA anbieten. Im Mittelpunkt dieser Weiterbildung für Yogalehrer steht eine solide und ausführliche Vermittlung der Bandhas und der 8 klassischen Kumbhakas der Hatha-Yoga-Pradipika. Sie sollen in Theorie und Praxis gelehrt werden, ergänz ...

 Yogalehrerausbildung - neues Konzept für die Gesundheitsförderung (Freie-PresseMitteilungen.de, 25.06.2010)
Die Tripada Akademie hat eine mehrstufige Yogalehrerausbildung entwickelt, die auf die besonderen Anforderungen in der Gesundheitsförderung zu geschnitten ist. Sie basiert auf der klassischen Yogaphilosophie und dem körperorientierten System des Hatha Yoga. Diese traditionellen Konzepte werden auf die modernen Anforderungen angepasst. Yoga ist geeignet, die wesentlichen Risikofaktoren für die Entstehung von chronischen Erkrankungen zu kontrollieren und dient damit der allgemeinen Prävention. Als ...

 Rennen um Söckinger Vereinsmeisterschaft am 7. März 2010 ! (Freie-PresseMitteilungen.de, 10.03.2010)
Nina Tartsch und Fabian Rampelmann entscheiden die Vereinsmeisterschaft des SV Söcking für sich!
Starnberg, 10. März 2010 - Am Sonntag, den 7. März 2010, lud die Skiabteilung des SV Söcking zum Wettersteinlift in Ehrwald zu ihrer jährlichen Vereinsmeisterschaft im Alpinski ein. Insgesamt 64 Teilnehmer kamen in die Wertung des flüssig gesteckten Riesenslaloms, der in zwei Durchgängen gefahren wurde. "Der Schnee war griffig und der leichte Schneefall während des Wettbewerbs konnte den Rennspa ...

 Gesundheitsreisen mit Krankenkassenzuschuss in exklusiven Sternehotels! (Senioren-Page, 02.03.2010)
OpenPr.de: Erholungsurlaub mit positivem Effekt für Gesundheit und Wohlbefinden: Abstand vom Alltag gewinnen, die Seele baumeln lassen, zur Ruhe finden – Urlaub tut einfach gut.
Wer im Urlaub das Angenehme mit dem Nützlichen verbindet und neben der Erholung noch etwas für die eigene Gesundheit leistet, der kann sich über einen finanziellen Zuschuss seiner Krankenkasse freuen. Denn Kurse wie beispielsweise Yoga, Rückenschule und Aquafitness werden im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ...

 SV Söcking erfolgreich: Nina Tartsch wird Kreismeisterin in der Damenwertung und Werner Grünberger belegt dritten Platz der Herren ! (Freie-PresseMitteilungen.de, 09.02.2010)
Jugend- und Seniorenmeister des Landkreises Starnberg gekürt.
Starnberg, 8. Februar 2010 - Bei strahlend schönem Winterwetter richtete die SV Söckinger Skiabteilung am Sonntag, 7. Februar 2010, die Jugend- und Senioren-Skikreismeisterschaft 2010 des Landkreises Starnberg aus. Der Veranstalter Kreisjugendring Starnberg und der Schirmherr Landrat Karl Roth begrüßten zahlreiche Skifahrer, die ihr Können unter Beweis stellten. Start des Riesentorlaufs war 13 Uhr im Gschwandtkopf-Skigebiet in Se ...

 Jugend- und Senioren-Skikreismeisterschaft 2010 des Landkreises Starnberg ! (Freie-PresseMitteilungen.de, 26.01.2010)
SV Söcking richtet Kreismeisterschaft am Sonntag, 7. Februar 2010, aus:
Starnberg, 26. Januar 2010 - Die SV Söckinger Skiabteilung richtet am Sonntag, 7. Februar 2010, die Jugend- und Senioren-Skikreismeisterschaft 2010 des Landkreises Starnberg aus und lädt alle interessierten Skifahrer herzlich ein, ihr Können unter Beweis zu stellen. Start ist um 13 Uhr im Gschwandtkopf-Skigebiet in Seefeld (Tirol). Als Veranstalter freut sich der Kreisjugendring Starnberg unter der Schirmherrschaft von ...

 SV Söcking bietet Skispaß mit und durch Technik (Freie-PresseMitteilungen.de, 03.12.2009)
Freude am Skifahren bei Tagesfahrten für Kinder und Jugendliche mit dem Söckinger Skiteam
Starnberg, 3. Dezember 2009 - Die SV Söckinger Skiabteilung bietet für die diesjährige Skisaison wieder ein abwechslungsreiches Skiprogramm bei Spaß mit und durch Technik an. Das Söckinger Skiteam erweitert sein Skiprogramm auf insgesamt sechs Tagesfahrten für Kinder und Jugendliche, die erstmals in zwei Blöcken gebucht werden können. "Lockeres Carven auf breiten Pisten, elegant durch die Buckel schwin ...

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Yoga, Prävention und Umsatzsteuer / Teil 1 !

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